Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
§ 37.Paragraph 37,
Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von § 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar
für auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung undfür auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß Paragraph 110, des Patentgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und für europäische Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059744