Rechtstracker.at

§ 41 BBG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 45/2026
§ 4112.08.201431.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 66/2014
§ 4101.09.201011.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 81/2010
§ 4101.01.200531.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4101.01.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 4101.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 4101.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 4101.07.199031.12.1993 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 81/2010

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3,Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40059750