Rechtstracker.at

§ 13b SchUG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 172/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13b heute16.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 140/2023
§ 13b01.09.201615.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 13b01.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 13b01.01.200531.08.2012 BGBl. I Nr. 172/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 172/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
  3. Absatz 3,Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des Paragraph 44 a, auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

Schlagworte

Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40059765