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§ 43 LFG

Fassungen
01.01.2005 bis 28.02.2006 — BGBl. I Nr. 173/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 4301.03.200631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2006
§ 4301.01.200528.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 4301.09.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 4301.01.199431.08.2003 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 173/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 27/2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung.

Paragraph 43, (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber

  1. Ziffer eins
    die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat,
  2. Ziffer 2
    verlässlich ist, und
  3. Ziffer 3
    nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer (Paragraph 44, Absatz 4,) die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.
  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059807