Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 491/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Für die Anforderungen an die Leitung nach § 4 Abs. 2 für bestehende Zoos gilt § 44 Abs. 11 TSchG sinngemäß.Für die Anforderungen an die Leitung nach Paragraph 4, Absatz 2, für bestehende Zoos gilt Paragraph 44, Absatz 11, TSchG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Abs. 4 § 44 Abs. 5 Z 1 TSchG.Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Absatz 4, Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer eins, TSchG.
(4)Absatz 4,Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40059952