Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.Die Behörde hat alle gemäß Paragraph 23, TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Dokumentnummer
NOR40059957