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§ 14 TSch-VeranstV

Fassungen
01.01.2005 bis 22.02.2008 — BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute23.02.2008 § → § BGBl. II Nr. 70/2008
§ 1401.01.200522.02.2008 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 493/2004

Außerkrafttretensdatum

22.02.2008danach: BGBl. II Nr. 70/2008

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen

Voraussetzungen für die Einbringung

Paragraph 14, (1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.

  1. Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein.
  2. Absatz 3,Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Schlagworte

Hundeausstellung

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059980