Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87aParagraph 87 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2,§ 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 87, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40060087