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Art. 1 § 2 ÜHG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 63/2010
Art. 1 § 201.01.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 1 § 201.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 201.07.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 47/1997
Art. 1 § 201.09.196330.06.1997 BGBl. Nr. 22/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 63/2010

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 6, 45, 71 Absatz eins, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, AlVG entspricht.
  2. Absatz 2,Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  3. Absatz 3,Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.

Anmerkung

Art. 7 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 lautet: "Im § 2 Abs. 1
wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der
Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen
Pensionsversicherungsanspruch“ und ... eingefügt.", richtig
wäre: "Im § 2 Abs. 1 wird nach den ersten Ausdruck "erweiterte
Überbrückungshilfe" ...".

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR40060091