Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überbrückungshilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 174/1963 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004BGBl.Nr. 174 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im Paragraph 6, Ziffer eins, angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010
Dokumentnummer
NOR40060092