Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42eParagraph 42 e
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter VerwendungGesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch zwei L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 42e.Paragraph 42 e,
(1)Absatz eins,Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins, letzter Satz nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
NOR40060265