Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 100 Abs. 39 Z 1 und 5.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 39, Ziffer eins und 5,
Text
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder
zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen
Krankenanstalt
§ 56e. (1) Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 316,3 Euro. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 432,3 Euro.Paragraph 56 e, (1) Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 316,3 Euro. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 432,3 Euro.
(2)Absatz 2,§ 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 54 e, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.