Rechtstracker.at

§ 21c GehG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21c heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 21c01.01.200530.06.2007 BGBl. I Nr. 176/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wohnkostenzuschuss

Paragraph 21 c, (1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat,
  2. Ziffer 2
    besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
  3. Ziffer 3
    ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
  4. Ziffer 4
    das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
  1. Absatz 2,Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.

Schlagworte

Dienstwohnung, Lebensverhältnisse

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060315