Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG G
VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUFBEWAHREN UND TÖTEN VON SPEISEFISCHEN
FRÖSCHEN, KRUSTEN- UND SCHALENTIEREN
Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Die Werte folgender Tabelle sind bei der Hälterung von Speisefischen zu berücksichtigen:
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Forellen Karfen Aale Welse Hechte
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Temperatur 5-11°C 10-15°C 10-15°C 10-15°C 10-15°C
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pH-Wert 6,5-8 6,5-8,5 6,5-8,5 6,5-8,5 6,5-8,5
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min. O tief 2- 6-7 mg/l 5 mg/l 5 mg/l 5 mg/l 5 mg/l
Gehalt am Ablauf
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Hälterungsdauer 10 Tage 4 4 4 10
Wochen Wochen Wochen Tage
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max. 50 kg 200 kg 200 kg 100 kg 50 kg
Besatzdichten
kg/100 l
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besondere - - Zu- ab- -
Schutzvorkehrungen und dunkeln
Ablauf
sichern
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Anhang A Abschnitt I Ziffer 5 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.Anhang A Abschnitt römisch eins Ziffer 5 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
Lebende Fische dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, sofern diese die Abgabe in lebendem Zustand ausdrücklich verlangen und ein für die Beförderung lebender Fische geeigneter Behälter mit ausreichendem Wasservolumen vorhanden ist.
Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt und
Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nicht auf Eis aufbewahrt und nur in stark siedendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weitersieden. Abweichend dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden.
Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrischen Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampère (A) pro Quadratdezimeter (dm2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrischen Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampère (A) pro Quadratdezimeter (dm2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:
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Elektrische Leitfähigkeit Stromdichte
des Wassers (Mikrosiemens
pro Zentimeter -(Anm.: (Ampère je Quadratdezimeter
Zeichen nicht darstellbar) -A/dm2 -)
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bis 250 0,10
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über 250 bis 500 0,13
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über 500 bis 750 0,16
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über 750 bis 1000 0,19
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Der Betäubungsstrom muss mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
Frösche sind durch rasches und vollständiges Abtrennen des Kopfes zu töten.
Anmerkung
Zeichen (Mikrosiemens pro Zentimeter) nicht darstellbar, es wird auf
die Kundmachung im RIS verwiesen:
<A HREF="http://ris1.bka.intra.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20A%20bis%20I&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_154400" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 488/2004</A>
Schlagworte
Krustentier, Wasserqualitätsanspruch, Temperaturanspruch, Zulauf