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Art. 1 § 105b LAG

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 160/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105b01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 105b31.12.200431.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 105b08.08.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105b08.07.200007.08.2001 BGBl. I Nr. 40/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 b

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aufgeschobene Karenz

Paragraph 105 b,

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 105, oder 105a spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
    2. Ziffer 2
      wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes,
    geendet hat. Paragraph 26 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 105, Absatz 3, oder 105a Absatz 2, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Paragraph 26 c, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz.
  3. Absatz 3,Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
  4. Absatz 4,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  5. Absatz 5,Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Anmerkung

Z 43 der Novelle BGBl. I Nr. 160/2004 lautet: "In § 105b Abs. 2 wird
das Zitat "§ 105a Abs. 3" durch das Zitat "§ 105a Abs. 2" ersetzt.",
richtig wäre: "In § 105b Abs. 2 wird das Zitat "105a Abs. 3" durch
das Zitat "105a Abs. 2" ersetzt.".

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40060563