Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
die Warenabgabe aus Automaten;
der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren;Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waren;
Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben (“Marketendereien”), und
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR40060669