Rechtstracker.at

§ 59 SPG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 151/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 5901.03.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 5/2016
§ 5901.01.200629.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2005
§ 5901.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 5901.10.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 104/2002
§ 5901.05.199330.09.2002 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 151/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 158/2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der

Zentralen Informationssammlung

Paragraph 59, (1) Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der Paragraphen 61 und 63 Absatz eins, zu aktualisieren oder richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

  1. Absatz 2,Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.
  2. Absatz 3,Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060698