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§ 48 EisbAV

Fassungen
22.12.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 505/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute02.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 208/2009
§ 4801.01.200801.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 281/2007
§ 4822.12.200431.12.2007 BGBl. II Nr. 505/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

22.12.2004BGBl. II Nr. 505/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. II Nr. 281/2007

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz und Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, sowie Paragraph 8, gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Werden unter Absatz eins, erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Einbauten dem Betrieb dienen,
    2. Ziffer 2
      der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,5 m beträgt,
    3. Ziffer 3
      vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
    4. Ziffer 4
      vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
  5. Absatz 5,In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.
  6. Absatz 6,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des Paragraph 8, entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:
    1. Ziffer eins
      Entlang der ebenen durchgehenden Standflächen gemäß Absatz 5, muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Die Tunnel müssen beleuchtbar sein, wobei in einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen eine Leuchte als Orientierungshilfe sowie Leuchttaster gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, angebracht sein müssen. Dies gilt nicht für Tunnel bis zu einer Länge von 300 m, die durchblickbar sind.
  7. Absatz 7,In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz 6, vorhanden sein.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 7, gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz 5 bis Absatz 7, gelten nicht für Straßenbahnen.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 44, 46, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 11, sowie 47 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, erteilt wurde.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, Schlussbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40060825