Rechtstracker.at

§ 26 KAKuG

Fassungen
31.12.2004 bis 16.12.2009 — BGBl. I Nr. 179/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 2624.02.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 3/2016
§ 2617.12.200923.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 124/2009
§ 2631.12.200416.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 2627.11.199330.12.2004 BGBl. Nr. 801/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009danach: BGBl. I Nr. 124/2009

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65 und Artikel eins, 3. Titel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,.

Text

Anstaltsambulatorien.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
    1. Ziffer eins
      zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
    2. Ziffer 2
      zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
    3. Ziffer 3
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
    4. Ziffer 4
      über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
    7. Ziffer 7
      für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
    notwendig ist.
  2. Absatz 2,Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Träger können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Schlagworte

Untersuchungsmethode, Organspende

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060873