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§ 71 ASVG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 171/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 162/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 7101.01.200531.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 7101.01.195631.12.2004 BGBl. Nr. 189/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 171/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung.

Beiträge in der Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis e, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
  2. Absatz 2,Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage im Betrag eines Viertels der Aufwendungen für die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln. Ist am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres eine Rücklage in diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur Bildung und Auffüllung dieser Rücklage ein Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 25 v. H. einzuheben.
  3. Absatz 3,Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 hebt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau allmonatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
  4. Absatz 4,Der Beitrag gemäß Absatz eins und 2 tritt an die Stelle der in den Paragraphen 51 bis 54 vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 49, 50, 59, 64 bis 68 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061147

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P71/NOR40061147