Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 535/2004Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1cParagraph eins c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen
§ 1c.Paragraph eins c,
(1)Absatz eins,Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung 2000/3/EG, ABl. Nr. L 53 vom 25. Februar 2000, S 1, oder der Regelung Nr. 16, BGBl. Nr. 504/1980 entsprechen.Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung 2000/3/EG, ABl. Nr. L 53 vom 25. Februar 2000, S 1, oder der Regelung Nr. 16, Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1980, entsprechen. (2)Absatz 2,Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird. Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden.Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1990,, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins a und eins b KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird. Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. (3)Absatz 3,Verankerung von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, idF 96/38/EG, ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S 95 entsprechen.Verankerung von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, in der Fassung 96/38/EG, ABl. Nr. L 187 vom 26.7.1996, S 95 entsprechen.
(3a)Absatz 3 a,Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
(4)Absatz 4,Als Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 geltenAls Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, KFG 1967 gelten
bei Sitzen mit ihnen zugeordneten geeigneten oberen Verankerungen für Schultergurte Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten (Dreipunktgurte) oder diesen in ihrer Schutzwirkung für den Benutzer im Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges gleichartige Gurte,
bei nicht unter Z 1 fallenden Sitzen Beckengurte.bei nicht unter Ziffer eins, fallenden Sitzen Beckengurte.
(5)Absatz 5,Alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, müssen im Sinne der Richtlinie 96/36/EG mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung automatisch erkennt und sicherstellt, dass sich der Airbag nicht entfaltet, wenn eine solche Kinderrückhalteeinrichtung befestigt ist.
Schlagworte
Dreiradfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40061236