Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß Paragraph 11
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1 gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
(2)Absatz 2,Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Absatz eins, durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009
Dokumentnummer
NOR40061428