Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anlage 3
(Muster)
Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit
nach § 9nach Paragraph 9
(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,
dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)
Name:
Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:
Schiffsname oder amtliches Kennzeichen | Ende der Reise | Letzte Ruhezeit vor Ende der ReiseLetzte Ruhezeit vor Ende der , Reise | Name und Unterschrift des Schiffsführers |
Datum | Uhrzeit | Beginn Datum, UhrzeitBeginn, Datum, Uhrzeit | Ende Datum, UhrzeitEnde, Datum, Uhrzeit |
| E | E1 | E3 | E4 | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
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Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß Paragraph eins Punkt 10, Wasserstraßen-Verkehrsordnung und Paragraph 15, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.
Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, des Schifffahrtsgesetzes.
Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.
Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Schiffstagebuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.