Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 17. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen. Paragraph 17, Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen.
Schlagworte
Antragsunterlage
Dokumentnummer
NOR40061440