Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Störfallinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2004Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitwirkung von Behörden
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3 Abs. 4) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß Paragraph 2, in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (Paragraph 3, Absatz 4,) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.
(2)Absatz 2,Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UIG) zu bestehen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40061486