Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versorgungsleistungen
§ 97.Paragraph 97,
Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40061493