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§ 4 GQG

Fassungen
01.01.2005 bis 23.05.2013 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 424.05.201330.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 401.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Qualitätsstandards

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:
    1. Ziffer eins
      Bundeseinheitlichkeit,
    2. Ziffer 2
      Bedachtnahme auf sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise,
    3. Ziffer 3
      Patientinnen- und Patientenorientierung,
    4. Ziffer 4
      Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
    5. Ziffer 5
      Transparenz,
    6. Ziffer 6
      gegenwärtiger Stand des Wissens und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.
    Die Bundesqualitätsstandards enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in Paragraph 5, genannten Dimensionen der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.
  3. Absatz 3,An Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40061518