Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Betriebsbereitschaft des eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 bis 13) muss bis spätestens 1. Juli 2006 gegeben sein. Registrierungen oder die Freigabe des Zugriffs auf den eHealth-Verzeichnisdienst können jedoch nach Maßgabe einer früheren Betriebsbereitschaft, deren Zeitpunkt von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Informationsdienst oder auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen ist, erfolgen.Die Betriebsbereitschaft des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraphen 9 bis 13) muss bis spätestens 1. Juli 2006 gegeben sein. Registrierungen oder die Freigabe des Zugriffs auf den eHealth-Verzeichnisdienst können jedoch nach Maßgabe einer früheren Betriebsbereitschaft, deren Zeitpunkt von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Informationsdienst oder auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen ist, erfolgen.
(2)Absatz 2,Der elektronische Gesundheitsdatenaustausch darf auch dann bis zum 31.12.2007 durchgeführt werden, wenn er den Bestimmungen des 2. Abschnitts dieses Bundesgesetzes nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
NOR40061544