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§ 260 UGB

Fassungen
01.01.2005 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 161/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 260 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 26001.01.200519.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 26001.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 161/2004

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 22/2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

FÜNFTER TITEL
Bewertungsvorschriften

Einheitliche Bewertung

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Die in den Konzernabschluß gemäß Paragraph 253, Absatz 2, übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten; zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
  2. Absatz 2,Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf Sondervorschriften für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beruhen, sind beizubehalten; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus ist ein Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig; der Grund und die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,)

Anmerkung

EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Abgabenrecht, Vermögenslage, Finanzlage, Bank

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061609