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§ 10 FBG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 161/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 1001.01.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 1001.07.199631.12.2004 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 1001.01.199130.06.1996 BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 161/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Änderungen (Löschungen)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
  2. Absatz 2,Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
  3. Absatz 3,Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die Eintragung nach Paragraph 3, Ziffer 14 a, auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach Paragraph 63, KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Vgl. zu dieser Eintragung § 216 Abs. 3 zweiter Satz
AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zur Wirkung der Eintragung s. dessen
§ 218. Die früher - vor der Einfügung des Abs. 3 - gehandhabte
Anwendung des Abs. 2 auf Gründungsmängel ist nun ausgeschlossen.
2. EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40061650