Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960)Anmerkung, Zu Paragraph 94 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,)
(1)Absatz eins,Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach Paragraph 94 a, Absatz eins und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.Bedient sich die Landesregierung gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, der Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.
(3)Absatz 3,Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des Landespolizeikommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.Für die Fälle der Mitwirkung nach Artikel römisch zwei, sind die Organe des Landespolizeikommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40061684