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Art. 1

Fassungen
23.10.2003 bis 19.01.2022 — BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute20.01.2022 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Art. 123.10.200319.01.2022 BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.10.2003BGBl. III Nr. 157/2004

Außerkrafttretensdatum

19.01.2022danach: BGBl. III Nr. 1/2022

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
  2. Ziffer 2
    bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „persistente organische Schadstoffe“ (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die
    1. Litera i
      toxische Merkmale besitzen,
    2. Sub-Litera, i, i
      persistent sind,
    3. iii
      bioakkumulieren,
    4. Sub-Litera, i, v
      zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und
    5. Litera v
      wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen haben;
  8. Ziffer 8
    bedeutet „Stoff“ ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine bestimmte Gruppe bilden, da sie
    1. Litera a
      ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder
    2. Litera b
      ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;
  9. Ziffer 9
    bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
  10. Ziffer 10
    bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
  11. Ziffer 11
    bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede in Anhang römisch acht aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;
  12. Ziffer 12
    bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten
    1. Litera i
      dieses Protokolls oder
    2. Sub-Litera, i, i
      einer Änderung des Anhangs römisch drei oder römisch acht begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061731