Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Text
Anhang IVAnhang römisch vier
Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen
I. Einleitungrömisch eins. Einleitung
Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang III dieses Protokolls enthalten.Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang römisch drei dieses Protokolls enthalten.
.Die Grenzwerte werden als ng/m3 oder mg/m3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa und Trockengas) ausgedrückt.
Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation einschließlich Anfahr- und Abschaltvorgänge, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden.
.Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.
Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-Umweltausschuss (Ausschuss für die Herausforderung der modernen Gesellschaft) vorgeschlagene System zum Einsatz kommt.
II. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellenrömisch zwei. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen
Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11% in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:
festefeste Siedlungsabfälle (Verbrennung von mehr als drei Tonnen je Stunde)
0,1 ng TEQ,/m3,
festefeste medizinische Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)
0,5 ng TEQ/m3,
gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)
0,2 ng TEQ/m3.
Schlagworte
Anfahrvorgang, CEN-Norm
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40061754