Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
23.10.2003 bis 19.01.2022 — BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute20.01.2022 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Anl. 423.10.200319.01.2022 BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

23.10.2003BGBl. III Nr. 157/2004

Außerkrafttretensdatum

19.01.2022danach: BGBl. III Nr. 1/2022

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch vier

Grenzwerte für die Emission von PCDD/F aus größeren ortsfesten Quellen

römisch eins. Einleitung

  1. Ziffer eins
    Eine Definition für Dioxine und Furane (PCDD/F) ist in Anhang römisch drei dieses Protokolls enthalten.
  2. Ziffer 2
    .Die Grenzwerte werden als ng/m3 oder mg/m3 unter Standardbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa und Trockengas) ausgedrückt.
  3. Ziffer 3
    Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation einschließlich Anfahr- und Abschaltvorgänge, sofern für diese Situationen keine speziellen Grenzwerte festgelegt wurden.
  4. Ziffer 4
    .Die Probenahme und Analyse sämtlicher Schadstoffe erfolgen nach den vom Europäischen Komitee für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Normen oder nach den entsprechenden Referenzmethoden der USA bzw. Kanadas. Nationale Normen gelten so lange, bis CEN- und ISO-Normen vorliegen.
  5. Ziffer 5
    Für Kontrollzwecke muss beim Vergleich der Messergebnisse mit dem Grenzwert auch die Ungenauigkeit des Messverfahrens berücksichtigt werden. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn das Messergebnis nach Abzug des Wertes für die Ungenauigkeit des Messverfahrens diesen nicht überschreitet.
  6. Ziffer 6
    Emissionen verschiedener Kongenere von PCDD/F werden in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) im Vergleich zum 2,3,7,8-TCDD angegeben, wobei das 1988 vom NATO-Umweltausschuss (Ausschuss für die Herausforderung der modernen Gesellschaft) vorgeschlagene System zum Einsatz kommt.

römisch zwei. Grenzwerte für größere ortsfeste Quellen

  1. Ziffer 7
    Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11% in Abgas beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien:

feste Siedlungsabfälle (Verbrennung von mehr als drei Tonnen je Stunde)

0,1 ng TEQ,/m3,

feste medizinische Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)

0,5 ng TEQ/m3,

gefährliche Abfälle (Verbrennung von mehr als eine Tonne je Stunde)

0,2 ng TEQ/m3.

Schlagworte

Anfahrvorgang, CEN-Norm

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061754