Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§ 97a. (1) § 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.Paragraph 97 a, (1) Paragraph 11, Litera f,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 21 und Paragraph 23, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach Paragraph 17, Absatz 2 b, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
(2)Absatz 2,Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist Paragraph 56, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.