Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2005Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 9,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Fälligkeit, Gebühr, Stempelgebühr, Rückzahlung, Rückerstattung,
Ersatzanspruch, Erstattungspflicht, Nichtschuld, Überzahlung,
Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40061804