Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 ab 31.12.2004 § 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3, ab 31.12.2004 Paragraph 28, Absatz 25, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Text
Vorsteuerabzug
Art. 12.Artikel 12,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:Der Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Absatz 4, ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”die gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,) (2)Absatz 2,Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins, steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
(3)Absatz 3,Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:Für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4)Absatz 4,§ 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR40062056