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§ 2 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 180/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 180/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
    3. Ziffer 3
      der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. Ziffer 4
      der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
      1. Litera a
        Positionen 1507 bis 1518,
      2. Litera b
        Unterposition 3824 90 99,
      3. Litera c
        Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
    5. Ziffer 5
      der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
  2. Absatz 2,Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder dem Kohleabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, unterliegen.
  3. Absatz 3,Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
  4. Absatz 4,Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      aus den unter Ziffer eins, bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;
    3. Ziffer 3
      durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
  5. Absatz 5,Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
  6. Absatz 6,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Amtsblatt Nummer L 256 vom 7.9.1987 Seite 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 279 vom 23.10.2001 Seite 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
  7. Absatz 7,Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2003 Seite 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 45, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Ziffer eins bis 6 angeführten und diesen nach Absatz 9, gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
    1. Ziffer eins
      der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
    3. Ziffer 3
      der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. Ziffer 4
      der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    5. Ziffer 5
      der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
      1. Litera a
        Positionen 1507 bis 1518,
      2. Litera b
        Unterposition 3824 90 99,
      3. Litera c
        Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
      sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
    6. Ziffer 6
      der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Absatz 8, Ziffer eins bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Richtlinie beschlossen wird.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
    1. Ziffer eins
      der im Absatz 8, Ziffer eins, bezeichneten Art,
    2. Ziffer 2
      der im Absatz 8, Ziffer 2, bezeichneten Art, ausgenommen die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, genannten Mineralöle, und
    3. Ziffer 3
      der im Absatz 8, Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40062105