Rechtstracker.at

§ 57 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 180/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5701.01.200530.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 5701.01.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5701.01.199531.12.1999 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 180/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
    3. Ziffer 3
      welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
    Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
    3. Ziffer 3
      für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
  3. Absatz 3,Der Verwender von Kraftstoff (Paragraph 22, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40062122