Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Verwendung von Chipkarten
§ 86.Paragraph 86,
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
1. jetzt § 83a
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Dokumentnummer
NOR40062253