Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Finanzprokuratur als
Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2005,.
Text
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.Paragraph 12, (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Dokumentnummer
NOR40062354