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§ 9 HSG 1998

Fassungen
15.01.2005 bis 31.01.2005 — BGBl. I Nr. 1/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 915.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 901.02.199914.01.2005 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.01.2005BGBl. I Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

2. Abschnitt

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und

Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 9, (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (Paragraph 4, Ziffer 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.

  1. Absatz 2,Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
  2. Absatz 3,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
  3. Absatz 4,Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Anmerkung

Abs. 3 und 4 sind nicht in der Aufzählung in § 56 Abs. 7
(Inkrafttreten) enthalten.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062456