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§ 14 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 1401.02.199931.01.2005 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

Paragraph 14,

Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
  2. Ziffer 2
    Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
  3. Ziffer 3
    Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
  4. Ziffer 4
    Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  5. Ziffer 5
    Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;
  6. Ziffer 5 a
    Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 40, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen;
  7. Ziffer 6
    Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  8. Ziffer 7
    Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
  9. Ziffer 8
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062502