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§ 11b PKG

Fassungen
23.09.2005 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11b heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 11b23.09.200531.12.2018 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

23.09.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 an die FMA.
  3. Absatz 3,Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ersuchen.
  4. Absatz 4,Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 16,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, BPG und
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 28,, Paragraph 43 und Paragraph 48, einzuhalten sind sowie
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11 b,, Paragraph 19,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 4, 6 und 7 anzuwenden sind.
  5. Absatz 5,Nach der Mitteilung gemäß Absatz 4,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Absatz 2,, darf die Einrichtung gemäß Absatz eins, die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Einrichtung gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 4, äußern.
  7. Absatz 7,Einrichtungen gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Absatz 4, genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 8,Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Absatz 4, zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.
  9. Absatz 9,Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Absatz eins, verwaltet werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062577