Rechtstracker.at

§ 33c PKG

Fassungen
23.09.2005 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33c heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 33c23.09.200531.12.2018 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 c

Inkrafttretensdatum

23.09.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Paragraph 33 c,

  1. Absatz eins,Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in Paragraph 11 b, Absatz 4, genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    3. Ziffer 3
      bei weiteren Verstößen die Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  3. Absatz 3,Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Absatz eins, gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  4. Absatz 4,Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Artikel 13, Litera d und Artikel 14, der Richtlinie 2003/41/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062628