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§ 33f PKG

Fassungen
23.09.2005 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33f heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 33f23.09.200531.12.2018 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 f

Inkrafttretensdatum

23.09.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

Paragraph 33 f,

  1. Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    2. Ziffer 2
      Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;
    3. Ziffer 3
      den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
    4. Ziffer 4
      Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;
    5. Ziffer 5
      den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraphen 33 und 33 a;
    7. Ziffer 7
      Strafverfahren gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Absatz eins, sowie der Paragraphen 11 a, 11 b, 33 c und 33 d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062631