Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Verantwortlicher
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber bei Antragstellung zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenanwendung für das ZVR zu benennen.
(2)Absatz 2,Als Verantwortliche können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40062677