Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abfragemodalität
§ 7. (1) Für eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl eindeutig zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Für eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl eindeutig zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Abfrageberechtigte haben vor Auskunftserteilung darüber hinaus jedenfalls noch einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008
Dokumentnummer
NOR40062679