Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Mitteilungen an den Betreiber
§ 8.Paragraph 8,
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters oder
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40062680