Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(2)Absatz 2,Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 19, Absatz 5, VerG.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40062681