Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Dokumentation
§ 16.Paragraph 16,
Soweit sich aus der Datenanwendung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40062688